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IN VIA Dresden-Meißen e.V.

Katholischer Verein für Mädchen- Frauensozialarbeit Diözesanverband Dresden-Meißen e.V.

Satzung

Präambel

IN VIA Katholischer Verein für Mädchen- und Frauensozialarbeit Diözesanverband Dresden Meißen e.V. (Im Folgenden „IN VIA Dresden e.V.“ genannt) wirkt an der gesellschaftlichen Teilhabe aller Menschen und an der Gleich berechtigung zwischen Frauen und Männern mit. Die Angebote des Vereins richten sich insbesondere an Mädchen und junge Frauen und je nach Angebotsgestaltung an Kinder, Jugendliche und Familien. Schulsozialarbeit ist ein Angebot, dass sich an alle in und um Schule beteiligten Menschen richtet. Im Blick des Handelns sind vor allem die Übergänge zwischen den Lebensphasen, die oft mit großen Risiken verbunden sind, sowie Fragen der Teilhabe, auch vor dem Hintergrund von Migration und Mobilität.

IN VIA Dresden e.V. hat das Leitziel, sich in Gesellschaft und Kirche für gerechte Lebensbedingungen für junge Menschen – insbesondere für Mädchen und Frauen – einzusetzen.

IN VIA Dresden e.V. sieht sich mit den Angeboten in der Erfüllung des diakonischen Auftrages der katholischen Kirche.

§ 1 Name, Zuordnung, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trug seit der Gründung den Namen:
    “IN VIA Katholische Mädchensozialarbeit Diözesanverband Dresden-Meißen e.V.” und wird ab 20.03.2014 dem Namen auf Bundesebene angepasst. Er trägt damit den Namen: „IN VIA Katholischer Verein für Mädchen- und Frauensozialarbeit Diözesanverband Dresden-Meißen e.V.”
  2. Der Verein ist Mitglied des IN VIA Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit – Deutschland e.V. und über diesen im Internationalen Verband ACISJF – IN VIA (Association Catholique International de la Jeunesse Féminine).
  3. Der Verein wendet die kirchliche Grundordnung in der jeweils gültigen Fassung an.
  4. Der Verein ist als Fachverband – entsprechend der Satzung des Deutschen Caritasverbandes e.V. – dem Caritasverband für das Bistum Dresden-Meißen e.V. angeschlossen.
  5. Der Sitz des Vereins ist Dresden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend, die Förderung der Bildung von jungen Menschen und Erwachsenen, die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, die Förderung des Wohlfahrtswesens sowie die Förderung des ehrenamtlichen und freiwilligen Engagements.

Innerhalb des Wohlfahrtswesens setzt sich IN VIA dafür ein, dass Notlagen von Menschen, insbesondere von Mädchen und Frauen, verhindert und Armut bekämpft wird. Mit Angeboten der Bildung, Beratung, Begleitung und zum Schutz, insbesondere von Mädchen und jungen Frauen, will der Verein zu einer eigenständigen und sozial verantwortlichen Lebensführung befähigen und gesellschaftliche Teilhabe für alle ermöglichen. Durch unsere Angebote engagieren wir uns für Solidarität, Chancengleichheit und Vielfalt und tragen zum Abbau von sozialer Benachteiligung bei.

Im Rahmen dieses Vereinszwecks liegen folgende Aufgaben des Vereins in den Bereichen:

  • Schulsozialarbeit,
  • Berufsorientierung für Kinder und Jugendliche,
  • Familienbildungsprojekte,
  • Bildungsprojekte für Mädchen- und Frauen sowie ihre Beratung,
  • Stärkung von Demokratie- und Sozialraumprojekten.

Der Verein ist Träger von eigenen Maßnahmen. Außerdem leistet er Fachberatung, Fortbildung
und fachpolitische Vertretung zur Unterstützung der Arbeit seiner korporativen Mitglieder.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke”, der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; ein Gewinnstreben ist ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen und Gehälter für hauptamtliche Mitarbeiter*innen u.a. bleiben davon unberührt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder des Vereins

  1. Der Verein hat korporative und persönliche Mitglieder.
    1. Korporative Mitglieder sind Vereine und juristische Personen, Gruppen und Träger von Einrichtungen, die im Namen der Vereinssatzung tätig sind.
    2. Persönliche Mitglieder sind natürliche Personen, die den Vereinszweck unterstützen wollen.
  2. Der Aufnahmeantrag soll schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  4. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende erfolgen.
  5. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Das Mitglied ist vorher anzuhören.
  6. Es sind Mitgliedschaften mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten möglich (aktive Mitglieder und Fördermitglieder). Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgendes zuständig:
    1. Beratung und Beschlussfassung über die Grundlinien der Vereinsarbeit;
    2. Wahl des/der VersammlungsleiterIn für die Vorstandswahlen;
    3. Wahl des Vorstandes und der Beiratsmitglieder;
    4. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl der RechnungsprüferInnen;
    6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
    7. Satzungsänderungen einschließlich Vereinsauflösung.
  2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Einladung hat schriftlich an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift unter Mitteilung der Tagesordnung wenigstens vier Wochen vor der Versammlung durch den Vorstand zu erfolgen. Die Einladung kann per E-mail verschickt werden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder die Einberufung unter Angaben von Gründen schriftlich beantragen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
    Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Die vom Vorstand in der Einladung vorgeschlagene Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden. Satzungsänderungen müssen aber stets in der Einladung vorher angekündigt worden sein.
  6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
    Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/ der Vorsitzenden und dem/ der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
  8. In vom Vorstand begründeten Ausnahmefällen besteht zur Beschlussfassung die Möglichkeit einer schriftlichen Abstimmung.

 § 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Personen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl und bis zur Eintragung eines neuen Vorstandes ins Vereinsregister im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes wird dieses für die Dauer der laufenden Amtszeit des Vorstandes gewählt.
  3. Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich nur gemeinsam durch zwei beliebige Vorstandsmitglieder vertreten werden. Gemeinsames Vertreten ist im Einzelfall auch dann möglich, wenn ein Vorstandsmitglied ein anderes Vorstandsmitglied schriftlich dazu bevollmächtigt. Zwei Vorstandsmitglieder sind auch berechtigt, im Einzelfall Untervollmachten zu erteilen.
  4. Weitere Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    1. Förderung der Vereinsarbeit durch Planung und Beschlussfassung der Vereinsaufgaben;
    2. Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung;
    3. Anstellung und Entlassung der hauptamtlichen MitarbeiterInnen;
    4. Einberufung der Mitgliederversammlung;
    5. Umsetzung der gefassten Beschlüsse.
  5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von zwei Vorstandsmitglied mit Zustimmung eines weiteren Mitglieds einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn drei Mitglieder anwesend sind.
    Es entscheidet die einfache Mehrheit der Erschienenen.
    Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn alle dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihre Ämter ehrenamtlich. Der Vorstand kann seine geschäftsführenden Aufgaben an eine(n) hauptamtliche(n) GeschäftsführerIn abgeben. Die Verteilung der Aufgaben wird in einer Geschäftsordnung zwischen dem Vorstand und dem/der GeschäftsführerIn vereinbart.

§ 8 Prüfung der Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Vereins ist jährlich zu prüfen. Die beiden von der Mitgliederversammlung zu wählenden PrüferInnen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 9 Rechte und Pflichten in Bezug auf die Mitgliedschaft bei IN VIA Deutschland

Vor der Auflösung des Vereins ist der Vorstand von IN VIA Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit – Deutschland e.V. anzuhören.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an IN VIA Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit – Deutschland e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Der Verein ist Nutznießer der Rechte von IN VIA Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit – Deutschland e.V. zur Verwendung der Wortmarke IN VIA und des Verbandszeichens. Er verpflichtet sich zum rechtmäßigen Gebrauch der Wortmarke und des Verbandszeichens.

IN VIA Deutschland ist vor dem Beschluss einer Satzungsänderung mindestens zwei Wochen vorher über die Beschlussvorlage zu informieren.

§ 10 Eintragung der Satzung

Die Satzung ist von den Gründungsmitgliedern am 15.07.1999 in Dresden beschlossen, und am 09.02.2000 im §1 Abs. 3 und §6 Abs. 1 geändert worden. §§5 und 6, Punkt 6 wurde am 27.05.2002 geändert. §5 Absatz 1 und §6 Absatz 1,2,3,5,7 wurden am 4.4.2007 geändert. Die Präambel wurde am 20.03.2014 ergänzt. Ebenso wurden §1 Absatz 1,2,3, §2, §3 Absatz 3,6, §4, §5 Absatz 2,4 §6 Absatz 7, §8 und §9 am 20.03.2014 geändert. Die Präambel wurde am 07.04.2025 geändert. §1 Punkt 5 entfällt. Ebenso wurden § 2 Absatz 2 geändert und § 3
Gemeinnützigkeit ergänzt. Des Weiteren wurden § 4 Punkt 5, §6 Punkt 1b, 1e, 6, 7, §7 Punkt 4c, 4e, 5, 6, §8 und §10 am 07.04.2025 geändert.